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- Veröffentlicht am Montag, 30. Oktober 2023 17:44
Demo in Römerberg, l.: Abgeordneter Michael Wagner © CDU/Archiv
Michael Wagner (CDU): Die Quintessenz aus der Antwort der Landesregierung vom 26. Oktober 2023 auf meine Kleine Anfrage zu "Sicherheitsauflagen für Veranstaltungen" könnte lauten: "Den Letzten beißen die Hunde"
Am Ende kommt es wohl immer auf den Willen und die Entschlusskraft der Behörde an / Pressemitteilung des Landtagsabgeordneten Michael Wagner (CDU)
Mainz. - Auf 6 Seiten erklärt die Landesregierung sehr ausführlich und umfangreich, weshalb die grundsätzliche Verantwortlichkeit beim Veranstalter liegt. Allein auf die Frage "Gedenkt die Landesregierung insbesondere für die benötigten Mehrkosten z. B. aufgrund der Beauftragung von Bewachungsfachpersonal, die Vereine auf der Grundlage eines Sonderfonds zu unterstützen?" gibt es ein kurzes und klares NEIN.
Ja, Sicherheit und Ordnung müssen gewährleistet sein, jedoch muss man auch hier "die Kirche im Dorf lassen". Die Sicherheitsauflagen treiben die Kosten in die Höhe. Wer kann sich denn schon als kleiner und oft auch ehrenamtlicher Veranstalter ein teures Sicherheitskonzept, die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonal eines gewerblichen Bewachungsunternehmens leisten? Wir haben auch die Pflicht, unser Brauchtum und unser Kulturgut zu schützen.
Innenminister Michael Ebling verweist in seiner Antwort darauf, dass § 26 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) zwar einen rechtlichen Rahmen für die Veranstaltungssicherheit vorgebe, konkrete Sicherheitsvorkehrungen aber nicht vorschreibe. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit liege beim Veranstalter. Wörtlich:
"Die Ordnungsbehörden hatten und haben die Aufgaben, eine sichere Durchführung der Veranstaltung durch den Veranstalter zu gewährleisten. Laut einer kommunalen Abfrage durch die ADD hängen die Herausforderungen, vor denen sich Veranstalter und Kommunen gestellt sehen, weniger mit § 26 POG als mit zahlreichen anderen Faktoren zusammen wie beispielsweise der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters, die auch schon vor Einführung des § 26 POG bestanden hat, einem geschärften Gefahrenbewusstsein, der sachgerechten Einschätzung des Gefährdungspotentials einer Veranstaltung, der Kostenaufwände infolge eines gestiegenen Preisniveaus (nicht zuletzt im Sicherheitsgewerbe), fehlenden ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, teilweise hohen GEMA-Gebühren aufgrund veränderter Tarifstruktur der GEMA."
Meine Frage "Inwieweit können die Ordnungsbehörden von ihrem Ermessen Gebrauch nehmen, um im Einzelfall Veranstalter von den angedachten Auflagen im Sinne des § 26 POG RLP zu befreien?" beantwortet der Innenminister wie folgt:
"Die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen und damit die Beantwortung der Frage, ob und welche Auflagen im Einzelfall erforderlich sind, richten sich nach den besonderen Umständen und dem Gefährdungspotential der jeweiligen Veranstaltung. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Behörde kann Auflagen erlassen, "soweit dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilehmenden vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge)". Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Ausübung für Beurteilungs- und Ermessensspielräumen. Das Ergebnis der Bewertung des Gefährdungspotentials muss in jedem Fall dokumentiert werden, um nachvollziehen zu können, dass die Behörde ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum erkannt und sachgerecht ausgeübt hat." - Presse/CDU